Alumni IKP
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Statuten

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I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 – Name, Sitz

Unter dem Namen «Alumni IKP» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der die ehemaligen Studierenden des IKP Institut für Körperzentrierte Psychotherapie (IKP*) vereinigt. Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.

 

Art. 2 – Zweck

Der Verein bezweckt die Zusammenfassung der Absolventen des IKP, die Aufrechterhaltung und Pflege der kameradschaftlichen Beziehungen, den fachlichen Informationsaustausch unter den Mitgliedern und des IKP, sowie die Wahrung von Mitgliederinteressen gegenüber Dritten. Der Kontakt mit dem Nachwuchs wird durch das IKP sichergestellt.

Der Verein bietet keine Dienstleistungen an, welche das IKP Aus- und Weiterbildungsangebot konkurrieren würden.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3 – Eintritt

Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jeder Absolvent des IKP werden, der im Besitz eines IKP Zertifikat- oder Diplomabschluss ist.

Dies sind insbesondere Personen der IKP Zertifikat- und Diplomlehrgänge sowie Personen mit IKP Fortbildungen (> 80 Stunden).

Es gibt folgende Mitgliederkategorien mit den entsprechenden Stimmrechten und Anrechten auf das Dienstleistungsangebot:

  • Vollmitglieder (volles Dienstleistungsangebot, volles Stimmrecht für Absolventen und Dozierende)
  • Mitglied in Ausbildung (eingeschränktes Dienstleistungsangebot, kein Stimmrecht)
  • Ehrenmitglieder (wie Vollmitglied, wird von der GV gewählt)
  • Andere Mitglieder in Absprache mit dem Vorstand

Der Vorstand des Vereins kann weiter – unter der Voraussetzung, dass für eine optimale Verbindung zum IKP eine solche Aufnahme angezeigt erscheint – auch Personen die das IKP nicht absolviert haben, jedoch als Dozent dem IKP angehören, als Vollmitglieder aufnehmen.

IKP-Studierende können Mitglied in Ausbildung werden. Nach Abschluss der Weiterbildung wird die Mitgliedschaft in Ausbildung automatisch in eine Aktivmitgliedschaft umgewandelt.

Weitere interessierte Personen, die einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks leisten, aber nicht laut Art. 1 und Art. 3 eintrittsberechtigt sind, können per Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen werden. Der Vorstand beschliesst die Aufnahme aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags.

 

Art. 4 – Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden, der Mitgliederbeitrag für das angefangene Vereinsjahr bleibt jedoch vollumfänglich geschuldet und wird nicht rückvergütet.

 

Art. 5 – Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es:

  • gegen die Statuten handelt oder statutengemäss gefassten Beschlüssen nicht Folge leistet,
  • mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages trotz 3-maliger Mahnung, seit der ersten Zahlungsaufforderung mehr als 3 Monate im Rückstand ist,
  • aus Sicht des Vorstandes dem guten Ruf des Vereins schadet.

 

Art 6 – Anspruch auf Vereinsvermögen

Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Anteils am Vermögen des Vereins.

 

Art. 7 – Umgang mit Personendaten

Für die Internetseiten der Alumni IKP, insbesondere für Personendaten der Mitglieder gelten folgende Nutzungsbestimmungen:

  • Die Personendaten dürfen nur zu Zwecken genutzt werden, welche dem in den Statuten genannten Vereinszweck dienen. Jede Nutzung der Daten zu fremden, namentlich zu kommerziellen Zwecken, sowie jede Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Systematisches verwenden von Adressen (Umfragen, Veranstaltung etc.), bedarf der Bewilligung des Vorstands.

 

III. Organisation

Art. 8 – Organe

Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

 

Art. 9 – Die Generalversammlung

Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Beschluss über Anträge des Vorstands
  3. Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  4. Abnahme der Vereinsrechnung
  5. Wahl des Präsidium, allfällige zusätzliche Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle je für eine Amtsdauer von einem Jahr
  6. Vorstellung des Tätigkeitsprogramms
  7. Genehmigung des Budgets
  8. Statutenänderungen

Anträge von Mitgliedern zu Geschäften, die nicht auf der Traktandenliste stehen, sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Vereinspräsidium schriftlich einzureichen.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann via Antrag eine geheime Abstimmung verlangen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vertreter des IKP verfügt über eine Stimme. Der Stichentscheid liegt beim Präsidium.

Die vollständige oder teilweise Änderung der Statuten kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

 

Art. 10 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens 3 weiteren Mitgliedern sowie einem Beisitz als Vertreter des IKP (in der Regel die Institutsleitung). Angestrebt wird mindestens ein Vorstandssitz pro Studienrichtung.

Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Das Präsidium wird durch Wahl bestimmt. In den übrigen Chargen konstituiert sich der Vorstand selbst. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung selbst. Ein Rücktritt als Vorstandsmitglied ist per Ende Vereinsjahr mit schriftlicher 3-monatiger Vorankündigung möglich.

Der Vorstand bildet die Leitung des Vereins; insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:

  • Er vertritt den Verein in allen Vereinsangelegenheiten
  • Er setzt Arbeitsschwerpunkte fest, definiert Strategien, erstellt das Budget.
  • Er führt eine Jahresrechnung.
  • Er beschliesst über die Verwendung der Mittel des Vereins, soweit nicht die Generalversammlung zuständig ist.
  • Er beruft die Generalversammlung ein und bereitet die Geschäfte vor.
  • Er stellt der Generalversammlung Anträge über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Er bereitet Statutenänderungen vor und stellt der Generalversammlung entsprechende Anträge.
  • Er legt das Jahresprogramm fest und organisiert dieses.
  • Er würdigt hervorragende Leistungen im Sinne des Vereinszweckes.
  • Er kann Aufgaben an Kommissionen und Projektgruppen delegieren und erlässt Reglemente dafür.
  • Er führt Protokoll über alle Vorstandssitzungen und Versammlungen.
  • Er entscheidet über den Eintritt und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Verein wird gegen aussen durch die Kollektivunterschrift mindestens zweier Vorstandsmitglieder rechtskräftig vertreten.

 

Art. 11 – Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie überprüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht. Sie beantragen Decharge-Erteilung für den Vorstand.

Die Revisoren werden durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr, welche mit derjenigen des Vorstandes übereinstimmen, gewählt. Sie sind für weitere Amtsdauern wiederwählbar. Beim Ausscheiden eines Rechnungsrevisors bestimmt der Vorstand für das laufende Vereinsjahr einen Ersatzrevisor.

 

IV. Finanzen

Art. 12 – Kasse und Vereinsvermögen

Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind laufend zu verbuchen. Am Ende des Vereinsjahres ist ein Abschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen.

 

Art. 13 – Mitgliederbeiträge

Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages an den Verein verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt und beträgt maximal CHF 100 pro Vollmitglied und Geschäftsjahr. Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Mitgliederbeitrag ist ab Rechnungsdatum innert 30 Tagen zu bezahlen. Die erste Zahlungserinnerung ist kostenlos. Bei der zweiten Zahlungserinnerung erheben wir eine Gebühr von + CHF 10.00 und bei der dritten Zahlungserinnerung erheben wir eine Gebühr von + CHF 20.00 für die administrativen Aufwände. Die Einnahmen gehen in die Vereinskasse.

 

Art. 14 – Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins werden aus Veranstaltungen, aus dem Vermögen des Vereins, durch private Beiträge sowie freiwillige Zuwendungen aller Art beschafft. Mittelherkunft und Mittelverwendung müssen nach dem Gebot der Transparenz ausgewiesen werden.

 

Art. 15 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vermögen der Alumni IKP. Jede Haftung der Mitglieder und dem IKP für die Verbindlichkeiten der Alumni IKP ist ausgeschlossen.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 16 – Auflösung

Die Generalversammlung beschliesst die Auflösung des Vereins, wenn mindestens zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen. Nach Auflösung werden das Vermögen, die Jahresrechnung, die Protokolle sowie alle weiteren Unterlagen dem IKP übergeben. Sollte innerhalb von fünf Jahren kein neuer Verein im Sinne dieser Statuten gegründet werden, so geht das gesamte Vermögen des Vereins als besonderer Fonds an die IKP über.

 

Art. 17 – Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Gründerversammlung vom 29. Oktober 2018 verabschiedet und treten sofort in Kraft.

In diesen Statuten umfassen die personenbezogenen Bezeichnungen beide Geschlechter. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen ausgeführt werden.